Von Herrschaften und Höfen
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Der historische Rahmen


Schiffsmühle in Landshaag
Oachbauer/Neumüller, Freudenstein, 1956 Bildquelle: Franz Wiesmayr
Bestimmend für den ländlichen Bereich war die Grundherrschaft. Der Grundherr als Besitzer von Grund und Boden war verpflichtet zum Schutz der Untertanen, denen er Land zu verschiedenen Leiheformen zur Bewirtschaftung überließ und dafür Abgaben (Zehente) und Leistung (Robot) forderte. Robotdienste konnten später durch Geld abgegolten werden. Grundherren besaßen die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen. Die Hoch - und Blutgerichtsbarkeit lag seit 1415 beim Landgericht Oberwallsee, das vom Gerichtsbezirk Waxenberg ausgegliedert wurde. Der Grundherr war für den bäuerlichen Untertan in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht die entscheidende Instanz, die auch den „Staat“ repräsentierte.

1848 erfolgte die Aufhebung des Untertanenverhältnisses und die Grundentlastung von bäuerlichen Diensten und Abgaben wie Zehent, Robot, Natural- und Geldabgaben. 1849/51 wurden in Oberösterreich 564 neue Gemeinden geschaffen, im heutigen Gemeindegebiet von Feldkirchen waren das die politischen Gemeinden Feldkirchen, Bergheim, Freudenstein, Lacken, Landshaag, Mühldorf und Mühllacken.

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Text: Monika Klepp
Bild: Franz Wiesmayr